Fachbereich: Betriebswirtschaftslehre
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Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum
Das Verbot der doppelten Verurteilung wegen derselben Tat gilt auch im Fall einer Verurteilung, die nie unmittelbar vollstreckt werden konnte. Damit soll vermieden werden, dass eine Person auf Grund des Umstands, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausübt, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird.



Klaus Bourquain, ein deutscher Staatsangehöriger, der in der französischen Fremdenlegion diente, wurde mit einem 1961 von einem französischen Militärgericht in Algerien erlassenen Urteil wegen Desertion und eines Tötungsdelikts in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr Bourquain bei dem Versuch, zu desertieren, einen anderen Fremdenlegionär deutscher Staatsangehörigkeit, der ihn an der Flucht hindern wollte, erschossen hat. Herr Bourquain, der sich in die DDR absetzte, ist nie vor diesem Gericht erschienen.



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Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Doppelbestrafung, Schengen, Schengen-Raum, Strafklageverbrauch, Verbot der Doppelbestrafung, doppelte Verurteilung