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| | Internationaler Warenkauf: Vertragsaufhebungsrecht des Verkäufers bei Weiterveräußerung der Kaufsache durch den Käufer vor Zahlungsverzug und Anspruch auf den Nettoverkaufserlös; angemessene Nachfrist bei zu kurzer Zahlungsfristsetzung | 1. Art. 82 Abs.1 und Abs.2 lit. c) CISG sind nicht in der Weise analog anzuwenden, dass der Verkäufer das Recht, die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG zu erklären, deshalb verliert, weil der Käufer die Ware vor Vertragswidrigkeit (hier: Zahlungsverzug) weiterveräußert hat.
2. Wenn der Verkäufer dem Käufer eine zu kurze Frist zur Zahlung setzt, beginnt damit eine angemessene Nachfrist gemäß Art: 63 Abs. 1 CISG zu laufen.
3. Erklärt der Verkäufer die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG , so kann er vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung der Leistungen den Nettovorteil aus der Weiterveräußerung der Ware in entsprechender Anwendung von Art. 84 Abs.2 lit. b) CISG beanspruchen. | | Autor | Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab DH Silke Schwab | | Forschungsbericht | | Fachbereich | | Fachrichtung | 2013 | | Betriebswirtschaftslehre | | Arbeits- und Sozialrecht |
| | Schlagwörter | Internationaler Warenkauf, Nichterfüllung, Vertragsaufhebungsrecht, Vertragsaufhebungsrecht bei Weiterveräußerung, Vertragsverletzung, Vertragswidrigkeit | |
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