Fachbereich: Betriebswirtschaftslehre
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Das Nachschieben von Gründen im Kündigungsschutzprozess
Erlangt der Arbeitgeber nach dem Ausspruch einer Kündigung Kenntnis von weiteren kündigungsrelevanten Sachverhalten wird er versuchen, diese in den Prozess einzubringen. Neben einer weiteren Kündigung kommt die Verwendung der nachträglich bekannt gewordenen Umstände im Kündigungsschutzprozess in Bezug auf die erste Kündigung in Betracht. Ein Nachschieben von Gründen allerdings ist nicht in jedem Fall bzw. nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Der Beitrag zeigt die hierfür maßgeblichen Kriterien auf.

I. Vorliegen der Gründe im Kündigungszeitpunkt

Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist grundsätzlich zulässig. Es bezeichnet die Einbringung solcher kündigungsrelevanter Umstände in den Kündigungsschutzprozess, die dem Arbeitgeber erst nach dem Zugang der Kündigung bekannt geworden sind. Die nachgeschobenen Umstände werden in die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung einbezogen. Eine weitere Kündigung wird hierdurch nicht erklärt. Der Zulässigkeit des Nachschiebens liegt zugrunde, dass der Arbeitgeber nach dem allgemeinen Kündigungsrecht sämtliche Umstände zur Begründung der Kündigung anführen kann, die im Kündigungszeitpunkt objektiv vorgelegen haben. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an. Umstände, die erst nach der Kündigung entstehen, können diese für sich betrachtet nicht rechtfertigen.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2013BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Abänderung des Kündigungsgrundes, Inhalt der Betriebsratsanhörung, Kündigungsschutzprozess, Nachschieben von Gründen, Prozessförderungspflicht, Wirksamkeit der Kündigung, kündigungsrelevante Sachverhalte