Fachbereich: Betriebswirtschaftslehre
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Arbeit auf Abruf - geringfügige Beschäftigung
§ 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss. Mit der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, die über eine vertragliche Mindestarbeitszeit hinausgeht, verlagert der Arbeitgeber abweichend von §

615 BGB einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer. Der Begriff ?Geringfügig Beschäftigte? kommt aus dem Sozialversicherungsrecht und ist in § 8 SGB IV definiert - (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Die Geringfügigkeit nach Nr. 1 erfordert, dass das Entgelt aus dieser Beschäftigung der Höhe nach begrenzt ist, während es nach Nr. 2 ausschließlich auf die zeitliche Begrenzung ankommt und die Höhe des Entgelts unerheblich ist. Geringfügig Beschäftigte dürfen arbeitsrechtlich nicht anders als andere Arbeitnehmer behandelt werden.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Abrufvereinbarung, Arbeit auf Abruf, Arbeitszeit, Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, Flexibilisierung der Arbeitszeit, Mindestdauer, Privatautonomie, Schriftform, rechtsgeschäftlicher Vorgang