Fachbereich: Betriebswirtschaftslehre
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Freiwilligkeitsvorbehalt, betriebliche Übung und die Schriftformklausel in der aktuellen Rechtsprechung
Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Bereits aufgrund der äußeren Umstände des mehrmaligen Versprechens einer Einzelleistung kann auf die Erklärung (des ArbG) des Angebots einer zukünftigen Gewährung der Leistung geschlossen werden. Wird im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt , unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung entsteht und aus welchen Gründen die Leistung wieder zurückzuzahlen ist, ist damit abschließend auch der Zweck der Leistung definiert. Es können dann nicht im Nachhinein weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt werden, die auf weitere Zwecke schließen lassen.

Durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber wirksam das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Sonderzahlung verhindern, lose Inanspruchnahme der Leistung angenommen. Der Zugang der Annahmeerklärung ist gem. § 151 S. 1 BGB entbehrlich.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Arbeitsvertrag, Elternzeit, Freiwilligkeitsvorbehalt, Schriftformklausel, Sonderzahlung, Vertrauenshaftung, Vorbehaltsklausel, arbeitsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung, betriebliche Übung, individuelle Abrede