Fachbereich: Betriebswirtschaftslehre
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Arbeitszeitbefristung und Angemessenheitskontrolle
Die Wertungen des TzBfG sind bei der Auslegung und Anwendung von § 307 Abs.

1 S. 2 BGB bei der befristeten Änderung von Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, da andernfalls Wertungswidersprüche entstehen.

Außergewöhnliche Umstände, die eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unangemessen erscheinen lassen, obwohl ein Sachgrund vorliegt, der die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach §14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sachlich rechtfertigen würde, könnten z. B. darin liegen, dass der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat und ein freier Arbeitsplatz vorhanden war, den er nach Maßgabe des § 9 TzBfG hätte einnehmen können. Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen. Zwar findet nach überwiegend vertretener Auffassung die 25%-?Verdienstgrenze? - anders als bei Widerrufsvorbehalten und Arbeit-auf-Abruf-Klauseln - bei Befristungen keine unmittelbare Anwendung. Wegen der noch unklaren Haltung des BAG empfiehlt es sich deshalb, diesen Grenzwert als Orientierung zu beachten.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Arbeit-auf-Abruf-Klauseln, Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, Nachweisgesetz, Teilbefristungen, Transparenzgebot, besondere Feststellungsklage, formnichtigen Befristungsabrede, rechtsgestaltende Regelung, sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag, verlässlichen Arbeitszeit